Fachbereich Rechtsfragen
Imker, die ihre Bienen von einem Standort zu einem neuen Standort transportieren wollen (Wanderimker), machen diesen Transport gerne an Wochenenden, da dann ein Fahrzeug und auch Helfer besser zur Verfügung stehen. Für einen solchen Transport an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist zu beachten: Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Lastkraftwagen mit über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht nicht fahren in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 22:00 Uhr. Dies gilt auch für Lastkraftwagen unabhängig von der Gewichtsklasse, wenn diese mit Anhänger fahren. Darüber hinaus gilt für die vorgenannten Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit Anhänger auch an Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres in der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr auf bestimmten Strecken der Autobahnen und der Bundesstraßen ein Fahrverbot. Die Autobahnen und Bundesstraßen sind in der Ferienreiseverordnung einzeln aufgeführt. Hier finden Sie die Ferienreiseverordnung.
Zuletzt geändert am 08.01.2016 |
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